ECE-Pflicht für Motorrad-Helme
Bestimmt hast Du schon etwas über die ECE-Norm für Motorradhelme gehört. Doch was hat es rechtlich damit auf sich? Bikeranwalt Sven Rathjens gibt seine rechtliche Ansicht rund um das Thema ECE-Norm.
Seit wann gibt es die ECE-Norm?
Seit dem 01.01.1976 gibt es, für den einen leider, die Helmtragepflicht für Motorradfahrer, seit Mitte 1978 auch für Moped- und Mokickfahrer in Deutschland. Zuwiderhandlung werden auch heute noch mit einem Verwarnungsgeld geahndet was in §21a Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) geregelt ist. Selbst die Mofafahrer müssen seit dem 01.10.1985 einen Helm tragen.
Wie ist die rechtliche Situation?
Der §21a Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung wurde nun neu überarbeitet und trat mit der vierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (40. StVRÄndV) vom 22.12.2005 zum 01.01.2006 in Kraft. „Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. ²Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.“
2) Die Befreiung der Helmtragepflicht ist in der 8. Ausnahme-Verordnung der StVO näher geregelt und gilt nur, wenn das Kraftrad den Anforderungen der Anlage zu dieser Verordnung entspricht und die vorhandenen Rückhaltesysteme angelegt sind. Ein Beispiel, bei dem diese Ausnahmeregelung gilt, ist der Roller C1 von BMW. Dieser wurde als feste Fahrgastzelle mit Dach und Rückhaltesystem konzipiert und gebaut. Das Tragen von Helmen ist somit bei seiner Benutzung nicht vorgeschrieben.
Was passiert, wenn ich ohne Helm fahre?
Nach §49 Abs. 1 Nr. 20a StVO ist das „Nicht-Tragen“ von Schutzhelmen bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr nach §21a Abs. 2 StVO eine Ordnungswidrigkeit und kann entsprechend der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV, 30.10.2008) und des Bußgeldkataloges lfd. Nr. 101 BKat mit dem Tatbestand „keinen geeigneten Schutzhelm während der Fahrt getragen“ mit 15,- € Bußgeld geahndet werden.
Der früher verwendete Begriff „amtlich genehmigter Schutzhelm“ wurde mit der Überarbeitung der StVO durch den Ausdruck „geeigneter Schutzhelm“ ersetzt.
Ebenso wurde mit der Änderung der StVO die 2. Ausnahmeverordnung zur StVO aufgehoben, weil in ihr die unbefristete Verwendung von Kraftrad-Schutzhelmen, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, geregelt wurde.
Als Begründung für die Änderung des §21a Abs. 2 der StVO wurde in der Drucksache 813/05 des Bundesrates vom 07.11.2005 folgende Erklärung angegeben:
„Die Ersetzung des Begriffs „amtlich genehmigt“ durch „geeignet“ spiegelt ebenfalls die derzeit bereits geltende Rechtslage wieder. § 1 der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 19. März 1990 (BGBI. I S. 550), geändert durch die erste Verordnung zur Änderung der 2. Ausnahmeverordnung vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I. S. 2481), lässt die Verwendung von Kraftrad-Schutzhelmen unbefristet zu, auch wenn sie nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind. Die Begründung des Verordnungsgebers hat nach wie vor Bestand (VkBl. 1990 S. 230), so dass es geboten ist, diese Regelung dauerhaft in die StVO zu übernehmen. Bislang wurde in der die Vorschrift begleitenden Verwaltungsvorschrift erläutert, was „geeignet' im Sinne der Vorschrift ist, obwohl Adressat der Verwaltungsvorschrift weder der Verkehrsteilnehmer, noch die Verkehrspolizeien der Länder sind. Diese Verwaltungsvorschrift wird ersatzlos gestrichen werden.“
Es bleibt aber nach wie vor dabei: Geeignet sind amtlich genehmigte Schutzhelme sowie Kraftrad-Schutzhelme mit ausreichender Schutzwirkung.
Was sind amtlich genehmigte Schutzhelme?
Amtlich genehmigt sind Schutzhelme, die entsprechend der ECE-Regelung Nr. 22 (BGBl. 1984 II S. 746, mit weiteren Änderungen) gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach ECE-Regelung Nr. 22 vorgeschriebenen Genehmigungszeichen gekennzeichnet sind.
Sonstige Kraftrad-Schutzhelme, die nicht mit einem ECE-Prüfzeichen versehen sind, können im Sinne des §21a Abs. 2 StVO geeignet sein, wenn sie eine ausreichende Schutzwirkung für die Benutzer von Krafträdern haben. Diese liegt z.B. bei Bauarbeiter-, Feuerwehr-, Radfahr- oder Stahlhelmen der Bundeswehr keineswegs vor.
Eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (August 2008) hinsichtlich lautet wie folgt: „Geeignet werden vielmehr Schutzhelme sein, die eigens für das Motorradfahren hergestellt worden sind und deren Bauart die besonderen Kräfte und Beschleunigungen, die auf den Kopf des Motorradfahrers während eines Sturzes einwirken, ausreichend berücksichtigen. Ob tatsächlich eine ausreichende Schutzwirkung vorliegt, ist im Zweifel in jedem Einzelfall zu klären und hängt insbesondere auch von dem Zustand des jeweiligen Helmes ab. Es ist daher zu empfehlen, einen nach der ECE-Regelung Nr. 22 gebauten, geprüften und genehmigten Schutzhelm zu tragen.“
Zivilrechtlich neben den 15 Euro Geldbuße könnt Ihr bei einem Unfall mit einem nicht geeigneten Helm Probleme bekommen Ansprüche durchzusetzen und Euch kann insoweit ein Mitverschulden angelastet werden.
Nun hat der Gesetzgeber – und dies ist in Deutschland selten – den Benutzern von motorisierten Zweirädern durch die gewählte Formulierung „geeigneter Helm“ Freiheit und somit einen gewissen Spielraum gelassen und appelliert an die Eigenverantwortung der Verkehrsteilnehmer. Nach mir vorliegenden Unterlagen (Gutachten vom TÜV Rheinland) haben auch so genannte „Braincaps“ keine ausreichende Schutzwirkung, da sie im eigentlichen Sinne kein Motorradhelm sind. Auch lässt sich eine ausreichende Schutzwirkung nicht nachweisen, weil durch die viel zu kleine Helmschale markante Prüfpunkte einfach fehlen! Denkt bei einer Auslandsbereisung bitte immer daran Euch vorher schlau zu machen. In Italien zum Beispiel muss der Helm eine ECE haben und die ziehen Euch dort gnadenlos raus; eigene Erfahrung.
Broken Head Motorradhelme mit ECE-Norm
Alle Broken Head Motorradhelme übertreffen die ECE-Norm. Unsere neuesten und alle zukünftigen Modelle sind bereits ECE 22.06 geprüft.
Der ECE-Aufnäher erklärt
Am Kinnriemen des Helmes findest Du das ECE-Prüfzeichen. Der Aufnäher ist bei einer Kontrolle rechtlich relevant, der Aufkleber hat keine rechtliche Aussagekraft. Der Aufbau setzt sich wie folgt zusammen:
- E steht für das ECE-Prüfverfahren
- Die Zahl steht für die Kennzahl des jeweiligen Landes (hier 11 für Spanien)
- Die erste Zahl für die aktuelle Prüfnummer (Hier die 06 für die ECE 22.06)
- Helm Zulassungsnummer (hier die 0844)
- Helmtyp (hier P für Integralhelm) + Produktionsnummer (hier die 001695)
Wo ist der Unterschied zwischen ECE 22.05 und ECE 22.06?
Seit dem Jahr 2022 können Motorradhelme auf die ECE 22.06-Norm geprüft werden. Vorher galt die 22.05-Norm für zwanzig Jahre. WICHTIG: Wenn Du einen Motorradhelm mit der ECE 22.05-Norm fährst, musst Du ihn nicht austauschen! Für die neue Norm wird das Prüfgrogramm um ein Drittel erweitert. Helme mit der 22.05 Norm könnten alle Prüfungen der 22.06-Norm bestehen, sie müssen dafür erneut getestet werden. Hier hast Du alle Unterschiede im Überblick:
Testkriterium | ECE 22.05 | ECE 22.06 |
Stoßdämpfungstest | Weniger Prüftpunkte, feste Position | Mehr Prüfpunkte, Prüfer können Position selbst bestimmen |
Rotationstest | / | Eingeführt, um Rotationskräfte beim Sturz zu simulieren |
Helmabstreiftest | Geprüft | Strengere Prüfung |
Temperatur | Bis zu -20 Grad Celsius | -10 bis zu +50 Grad Celsius |
Visiertest | Geprüft | Höhere Widerstandskraft, Beschuss mit Stahlkugel mit 60 m/s |
Sonnenblende | Geprüft | Müssen beim Test heruntergeklappt werden |
Gibt es andere Testnormen für Motorradhelme?
Neben der ECE-Norm gibt es auch noch die DOT-Norm. Das ist das amerikanische Gegenstück zur europäischen Prüfnorm. Wenn Du eher mit Fahrrad und Skateboard unterwegs bist, ist die DIN EN1078-Norm für Dich relevant. Die Broken Head Fahrradhelme Skate Boner und Street Terror sowie die Downhillhelme Mud Digger und Headshot entsprechen alle der CE EN 1078 Norm.