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ECE-Pflicht

Seit dem 01.01.1976 gibt es, für den einen leider, die Helmtragepflicht für Motorradfahrer, seit Mitte 1978 auch für Moped- und Mokickfahrer in Deutschland.
Zuwiderhandlung werden auch heute noch mit einem Verwarnungsgeld geahndet was in §21a Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) geregelt ist.

Selbst die Mofafahrer müssen seit dem 01.10.1985 einen Helm tragen.

 

Der §21a Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung wurde nun neu überarbeitet und trat mit der vierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (40. StVRÄndV) vom 22.12.2005 zum 01.01.2006 in Kraft.
 „Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. ²Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.

 

2) Die Befreiung der Helmtragepflicht ist in der 8. Ausnahme-Verordnung der StVO näher geregelt und gilt nur, wenn das Kraftrad den Anforderungen der Anlage zu dieser Verordnung entspricht und die vorhandenen Rückhaltesysteme angelegt sind. Ein Beispiel, bei dem diese Ausnahmeregelung gilt, ist der Roller C1 von BMW. Dieser wurde als feste Fahrgastzelle mit Dach und Rückhaltesystem konzipiert und gebaut. Das Tragen von Helmen ist somit bei seiner Benutzung nicht vorgeschrieben.

 

Nach §49 Abs. 1 Nr. 20a StVO ist das „Nicht-Tragen“ von Schutzhelmen bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr nach §21a Abs. 2 StVO eine Ordnungswidrigkeit und kann entsprechend der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV, 30.10.2008) und des Bußgeldkataloges lfd. Nr. 101 BKat mit dem Tatbestand „keinen geeigneten Schutzhelm während der Fahrt getragen“ mit 15,- € Bußgeld geahndet werden.

 

Der früher verwendete Begriff „amtlich genehmigter Schutzhelm“ wurde mit der Überarbeitung der StVO durch den Ausdruck „geeigneter Schutzhelm“ ersetzt.

 

Ebenso wurde mit der Änderung der StVO die 2. Ausnahmeverordnung zur StVO aufgehoben, weil in ihr die unbefristete Verwendung von Kraftrad-Schutzhelmen, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, geregelt wurde.

 

Als Begründung für die Änderung des §21a Abs. 2 der StVO wurde in der Drucksache 813/05 des Bundesrates vom 07.11.2005 folgende Erklärung angegeben:

 

„Die Ersetzung des Begriffs „amtlich genehmigt“ durch „geeignet“ spiegelt ebenfalls die derzeit bereits geltende Rechtslage wieder.
§ 1 der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 19. März 1990 (BGBI. I S. 550), geändert durch die erste Verordnung zur Änderung der 2. Ausnahmeverordnung vom 22. Dezem­ber 1992 (BGBl. I. S. 2481), lässt die Verwendung von Kraftrad-Schutzhelmen unbefristet zu, auch wenn sie nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind. Die Begründung des Verordnungsgebers hat nach wie vor Bestand (VkBl. 1990 S. 230), so dass es geboten ist, diese Regelung dauerhaft in die StVO zu übernehmen. Bislang wurde in der die Vorschrift begleitenden Verwaltungsvorschrift erläutert, was „geeignet' im Sinne der Vorschrift ist, obwohl Adressat der Verwaltungsvorschrift weder der Verkehrsteilnehmer, noch die Verkehrspo­lizeien der Länder sind. Diese Verwaltungsvorschrift wird ersatzlos gestrichen werden.“

 

Es bleibt aber nach wie vor dabei: Geeignet sind amtlich genehmigte Schutzhelme sowie Kraftrad-Schutzhelme mit ausreichender Schutzwirkung.

 

Amtlich genehmigt sind Schutzhelme, die entsprechend der ECE-Regelung Nr. 22 (BGBl. 1984 II S. 746, mit weiteren Änderungen) gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach ECE-Regelung Nr. 22 vorgeschriebenen Genehmigungszeichen gekennzeichnet sind.

 

Sonstige Kraftrad-Schutzhelme, die nicht mit einem ECE-Prüfzeichen versehen sind, können im Sinne des §21a Abs. 2 StVO geeignet sein, wenn sie eine ausreichende Schutzwirkung für die Benutzer von Krafträdern haben. Diese liegt z.B. bei Bauarbeiter-, Feuerwehr-, Radfahr- oder Stahlhelmen der Bundeswehr keineswegs vor.

 

Eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (August 2008) hinsichtlich lautet wie folgt: „Geeignet werden vielmehr Schutzhelme sein, die eigens für das Motorradfahren hergestellt worden sind und deren Bauart die besonderen Kräfte und Beschleunigungen, die auf den Kopf des Motorradfahrers während eines Sturzes einwirken, ausreichend berücksichtigen. Ob tatsächlich eine ausreichende Schutzwirkung vorliegt, ist im Zweifel in jedem Einzelfall zu klären und hängt insbesondere auch von dem Zustand des jeweiligen Helmes ab.

 

Es ist daher zu empfehlen, einen nach der ECE-Regelung Nr. 22 gebauten, geprüften und genehmigten Schutzhelm zu tragen.

 

Zivilrechtlich neben den 15 Euro Geldbuße könnt Ihr bei einem Unfall mit einem nicht geeigneten Helm Probleme bekommen Ansprüche durchzusetzen und Euch kann insoweit ein Mitverschulden angelastet werden.

 

 

Nun hat der Gesetzgeber – und dies ist in Deutschland selten – den Benutzern von motorisierten Zweirädern durch die gewählte Formulierung „geeigneter Helm“ Freiheit und somit einen gewissen Spielraum gelassen und appelliert an die Eigenverantwortung der Verkehrsteilnehmer.

 

Nach mir vorliegenden Unterlagen (Gutachten vom TÜV Rheinland) haben auch so genannte „Braincaps“ keine ausreichende Schutzwirkung, da sie im eigentlichen Sinne kein Motorradhelm sind.

 

Auch lässt sich eine ausreichende Schutzwirkung nicht nachweisen, weil durch die viel zu kleine Helmschale markante Prüfpunkte einfach fehlen!

 

Denkt bei einer Auslandsbereisung bitte immer daran Euch vorher schlau zu machen. In Italien zum Beispiel muss der Helm eine ECE haben und die ziehen Euch dort gnadenlos raus; eigene Erfahrung.

 

Mit freundlicher unterstützung durch Rechtsanwalt Sven Rathjens

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